einfach stark - Unternehmen und
Gewerbe in Ronneburg
Satzung

§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Gewerbeverein Ronneburg e.V.
- nachstehend "Verein" genannt -
und hat seinen Sitz in 63549 Ronneburg. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau eingetragen. Die Anschrift des 1. Vorsitzenden ist gleichzeitig die Vereinsanschrift.

§2 Zweck und Aufgaben
Der Verein erstrebt den Zusammenschluß aller Gewerbetreibenden sowie der freiberuflich Tätigen der Gemeinde zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er dient keinen Erwerbszwecken.


Der Verein hat die Aufgabe:


a) mit der Gemeindeverwaltung Kontakt zuhalten, um die Anliegen des Handels, Gewerbes, und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können,
b) die Mitglieder über Fragen und Vorhaben der Gemeindeverwaltung stets aufzuklären,
c) durch Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen,
d) durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung zu ermöglichen,
e) durch geselliges Beisammensein dem Gemeingeist zu pflegen.


Zu Versorgungs- und Absicherungszwecken können durch die Mitglieder innerhalb des Vereins Untergruppen gebildet werden. Entstehende Verwaltungsaufwendungen und Kosten sind durch die jeweiligen Gruppen selbst zu tragen und über den Verein abzuwickeln, Einzelheiten diesbezüglich sind von Beginn an mit dem Vorstand abzustimmen.

§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann erwerben:


a) Gewerbetreibende aller Art,
b) freiberuflich Tätige,
c) Freunde des gewerblichen Mittelstands als natürliche oder juristische Personen.


Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird dieser Antrag abgelehnt, so kann binnen eines Monats Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und lässt keine Berufung zu.


2. Die Mitgliedschaft erlischt:


a) durch freiwilligen Austritt (3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres) mittels eingeschriebenen
Brief an den Vorstand
b) durch Tod.
c) durch Geschäftsaufgabe. Es sei denn,  die Mitgliedschaft wird auf Wunsch eines Rechtsnachfolgers übertragen.
d) durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Vorstand auszusprechen ist.Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Vorstandsbescheid kann der Betroffene binnen eines Monats an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und lässt keine Berufung zu.
e) durch Auflösung des Vereins.


3. Ehrenmitgliedschaft:
Auf Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet den zur Deckung der Kosten des Vereins festgesetzten Beitrag zu entrichten.
3. Jedes Mitglied hat eigenständig darauf zu achten, dass die von ihm bereitgestellte Firmendaten (§ 10) auf aktuellem Stand sind bzw. Änderungen selbstständig dem Vorstand mitzuteilen.
4. Die Mitglieder sind stimmberechtigt bei allgemeinen Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung, insbesondere bei der Wahl der Vereinsorgane sowie wählbar in diese Organe. Jedes Mitglied hat nur 1 Stimme.
5. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung der Beiträge befreit.

§6 Mitgliedsbeiträge
1. Die Kosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich im 1. Quartal des Jahres erhoben. Dieser wird per Lastschrift beglichen. Neumitglieder haben dem Verein eine entsprechende Einzugsermächtigung zu erteilen.
3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt
4. Bei besonderen Anlässen oder zu besonderen Zwecken kann, nach Beschluss der Mitgliederversammlung, von den Mitgliedern eine jeweils in der Höhe festzusetzende Umlage erhoben werden. Kostenbeteiligungen für Ausstellungen, Märkte, Tanzveranstaltungen, werden vom Gesamtvorstand festgelegt und beschlossen.

§7 Organe des Vereins
1. Vorstand
Er besteht mindestens aus


a) dem Vorsitzenden
b) dem Schriftführer
c) dem Kassier


Auf Wunsch des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung kann der Vorstand durch einen 2. Vorsitzenden und Beisitzer (in beliebiger Zahl) ergänzt werden. Der zweite Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in allen Belangen. Gehört kein 2. Vorsitzender dem Vorstand an, so sind Kassierer und Schriftführer jeweils Stellvertreter des 1. Vorsitzenden. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist auf die berufsmäßige Zusammensetzung zu achten. Der Vorstand hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im Einzelnen zu beraten und zu beschließen. Der Vorstand kann auch sachkundige Mitglieder oder Gäste zu Vorstandsitzungen beratend hinzuziehen. Diese haben jedoch kein Stimmrecht.


2. Ausschüsse
Bei Bedarf können Ausschüsse gebildet werden, die für eine absehbare Zeit mit dem Vorstand tätig werden.


3. Mitgliederversammlung

Aufgaben der Organe
1. Vorstand
Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben welche die Mitgliederversammlung und der Gesamtvorstand ihm übertragen. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende und sein/e Stellvertreter. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.


Im Einzelnen haben:


a) der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle einer seiner Stellvertreter, die Mitgliederversammlungen, Ausschuss- und Vorstandssitzungen einzuladen und zu leiten,
b) der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen, die vom Vorsitzenden mit zu unterschreiben sind. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen
c) der Kassier die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen.


Die Korrespondenz über finanzielle Fragen ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen. Alle Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt schriftlich und geheim, sofern dies von einem der Betroffenen oder 10 % der Anwesenden gewünscht wird. Die Mitgliederversammlung bestimmt zur Wahl des Vorsitzenden einen Wahlleiter. Der Vorstand wird ebenfalls auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Für Vorstandsmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden kann der Vorstand Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur durchgeführten Neuwahl berufen mit Ausnahme des Vorsitzenden. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Ausschussmitglieder sein. Der Vorstand berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung, und zwar mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


2. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.


Zu Ihrer Obliegenheit gehören insbesondere:


a) die Wahl des Vorstands und eventueller Ausschüsse
b) die Wahl der Kassenprüfer
c) Festsetzung der Vereinsbeträge und erforderlicher Umlagen
d) die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins
e) die Änderung der Vereinssatzung
f) Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.


In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses oder auf Beschluss des Vorstandes, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe und Zweck der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellt. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (siehe §9). Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens 10 Tage vor Abhaltung der Versammlung durch schriftliche Benachrichtigung an jedes Mitglied, unter Angabe der Tagesordnung. Anträge müssen eine Woche vor der angekündigten Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden.

§8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes "Auflösung des Vereins" mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die letzte Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung.

§ 9 Stimmrecht

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Das Mitglied kann sich durch eine dritte Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

§ 10 Datenschutz

Die Mitgliedsdaten werden mit Hilfe eines PC verwaltet, entsprechend den Datenschutzbestimmungen vertraulich behandelt und kei­ner anderen Stelle zugänglich gemacht. Ausnahme: Der Gewerbeverein behält sich vor, die von den Mitgliedern zur Verfügung gestellten öffentlichen Daten ( Mitgliedsname; Firmenanschrift; offizielle Firmeninfos; Homepage- und E-Mailadresse; Firmenlogo) im Internet oder Printmedien zu veröffentlichen, soweit eine schriftliche Zustimmung des Mitglieds vorliegt.

§11 Schlussbestimmung
Bei Abstimmungen gelten Stimmenthaltungen als nicht anwesende Mitglieder. Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 14.5.1986 einstimmig beschlossen. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13.7.1995 einstimmig geändert. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 04.03.2009 einstimmig geändert. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 03.05.2012 einstimmig geändert. Eingetragen im Vereinsregister am 2. August 1986 beim Amtsgericht Hanau/Main.